Präambel

Egal, ob wir über das Smartphone, den Airbag oder das MP3-Format sprechen: die Innovationen unserer Zeit werden nicht mehr von einzelnen Tüftlern im stillen Kämmerlein kreiert. Die Nachfolger von Opel, Benz und Daimler, Bosch und Siemens sind interdisziplinäre, vernetzte Teams aus Ingenieuren, Ökonomen, Naturwissenschaftlern und vielen mehr.

Sie sind keine geschlossenen Einheiten, sondern gründen ihren Erfolg auf ihrer Vielfalt. Dies ist auch das Fundament unseres Selbstverständnisses: Wir sind ein Netzwerk aus Alumni, Studierenden und Professor*innen der Ingenieurwissenschaften der Hochschule RheinMain sowie Privatpersonen und Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik mit dem Ziel, den Fachbereich Ingenieurwissenschaften als auch die verschiedenen studentischen Teams dort zu unterstützen, wo staatliche Mittel entweder knapp bemessen, nicht rechtzeitig verfügbar oder nicht vorhanden sind.

Wir wollen die Hochschule als Plattform der Begegnung und des Erfahrungsaustauschs gestalten und ihre Potentiale in Forschung und Lehre entfalten, wovon alle profitieren.

Wir wollen Alumni einen direkten Zugang zur aktuellen Forschung der Hochschule eröffnen, den Kontakt zu optimal ausgebildeten Absolvent*innen ermöglichen und aktive Studierende auf ihrem Karriereweg unterstützen.

Wir wollen Professor*innen wertvolle Hinweise auf die Anforderungen der Berufswelt an die Hochschulabsolventen liefern, um die Lehre kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Wir wollen Professor*innen, Studierende und Hochschul-Aktivitäten fördern, die anderweitig keinen oder nicht hinreichenden Zugang zu entsprechenden finanziellen Mitteln haben.

Der Verein der Alumni und Fördernden der Ingenieurwissenschaften am Campus Rüsselsheim ist eine Gemeinschaft von Gestaltern, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich als Innovationsmotor versteht. Sie hat zum Ziel, Technologieentwicklung und deren Transfer sowie Wissen zum Wohle der Gesellschaft zu fördern, sei es durch gemeinsame Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrprojekte oder andere Formen der Zurverfügungstellung von Know-how und Kontakten.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Alumni und Fördernde der Ingenieurwissenschaften am Campus Rüsselsheim e.V., im folgenden “Verein” genannt. Er hat seinen Sitz in Rüsselsheim am Main.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein versteht sich als übergreifender Zusammenschluss der (ehemaligen) Studierenden des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften (ING) der Hochschule RheinMain, seiner Professorinnen und Mitarbeiterinnen sowie allen, die sich dem Fachbereich ING verbunden fühlen.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, Forschung, Wissenschaft und Lehre an der Hochschule, sowie den Kontakt und Erfahrungsaustausch zwischen den Absolventinnen, den Professorinnen, Mitarbeiter*innen und Studierenden zu fördern. Darüber hinaus unterstützt der Verein Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Projekte, die der technisch-wissenschaftlichen Fortbildung von Lehrenden und Studierenden dienen.

(3) Ferner bezweckt der Verein, Lehrende und Studierende der Ingenieurwissenschaften der Hochschule RheinMain sowie Angehörige der technisch-wissenschaftlichen Berufe bei Exkursionen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, die der technisch-wissenschaftlichen Bildung dienen, zu unterstützen.

(4) Weiterhin versteht sich der Verein als Förderer von Gründungen an bzw. Ausgründungen aus der Hochschule RheinMain am Standort Rüsselsheim.

(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung und Besuch wissenschaftlicher Veranstaltungen und Tagungen

b) Förderung der Weiterbildung

c) Herausgabe von Mitteilungen

d) Unterstützung der Studierenden durch Auskünfte und Beratungen, z. B. bei Auslandspraktika, Projekt- oder Abschlussarbeiten

e) Pflege der Beziehungen zu gleichartigen Vereinigungen anderer Hochschulen, Forschungsanstalten und berufsbezogenen Einrichtungen

f) Förderung der Lehre und des Technologie- und Wissenstransfers des Fachbereichs

g) Einbindung bzw. Etablierung von Mentor*innen-Programmen

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke gem. §2 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Den Mitgliedern des Vereins können entstandene monetäre Aufwendungen erstattet werden, die durch den Vorstand genehmigt werden müssen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, studierende und fördernde Mitglieder.

a) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden, die einen konkreten Bezug zu den Studienbereichen des Fachbereichs ING aufweisen, insbesondere von Absolvent*innen, Gasthörer*innen, Praktikantenbetreuer*innen, Referent*innen und Korreferent*innen, Dozent*innen und Mitarbeiter*innen. Entsprechend dessen erfolgt die Zugehörigkeit zu einer Abteilung des Vereins.

b) Die studentische Mitgliedschaft kann von Studierenden aller Fachrichtungen der Hochschule RheinMain erworben werden. Die Zuordnung zu jeweiligen Abteilungen erfolgt im Zuge der Mitgliedsaufnahme. Nach bestandener Abschlussprüfung geht bei Absolvent*innen des Fachbereichs ING die studentische Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Bei Absolvent*innen anderer Fachbereiche geht die studentische Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über.

c) Die fördernde Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Fördermitglieder gehören keiner Abteilung an.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die erste Beitragszahlung nach Versand der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme eingeht.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages entbunden, können jedoch auf eigenen Wunsch den Verein durch Spenden unterstützen.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins erlischt durch

(1) schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Sie ist bis spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres bei diesem/dieser einzureichen. Die Kündigung wird wirksam mit dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahres. Fällige Verpflichtungen sind zu erfüllen.

(2) den Tod.

(3) Beschluss der Hauptversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied die Tätigkeit des Vereins behindert oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

b) ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages bis zum Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand ist.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a) zum kostenlosen Bezug der Mitteilungen der Vereinsleitung.

b) an Hauptversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

c) entsprechend §12, Abs. 2 der Satzung, seine Stimme abzugeben.

d) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) den Zweck des Vereins, nach besten Kräften zu fördern.

b) die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

c) dem Verein Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks des Vereins notwendig ist.

§8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Die Höhe des Beitrages bestimmt die Hauptversammlung.

§9 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

(2) Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Reisekosten und Barauslagen können Vorstandsmitgliedern auf Antrag an den Vorstand angemessen erstattet werden.

§10 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung des Vereins tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen. Sie wird schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung von dem/der Vorsitzende*n oder dessen/deren Stellvertreter*in einberufen und geleitet. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsführung einzureichen.

(2) Eine Hauptversammlung ist außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder binnen 8 Wochen durch den Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Die Hauptversammlung erfolgt entweder real, rein virtuell (Onlineverfahren) oder real, ergänzt mit der Möglichkeit einer virtuellen Beteiligung.

a) Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

b) Die reale Hauptversammlung kann um die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme ergänzt werden (Hybridverfahren). Hierfür gelten entsprechend §10, Abs. 3, S. 2 dieselben Regelungen wie für die rein virtuelle Mitgliederversammlung.

c) Der/die Leiter*in der Hauptversammlung hat für die Niederschrift der gefassten Beschlüsse in Form eines Protokolls Sorge zu tragen und diese zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der Regel mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung verschickt. Die Hauptversammlung entscheidet über die Genehmigung.

(4) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

b) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl des Rechnungsprüfers

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f) Beschlüsse von Förderrichtlinien

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung einer Beitragsordnung

i) Einspruch gegen Beschlüsse des Vorstandes

j) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§11 Wahl- und Beschlussverfahren

(1) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mehrheitlich beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) In Hauptversammlungen sind alle ordentlichen und studentischen Mitglieder sowie Förder- und Ehrenmitglieder des Vereins stimmberechtigt.

(3) Wahlen und Beschlüsse können offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(4) Für alle Wahlen gilt, dass Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen gültige Stimmen sind. Leere Stimmzettel zählen als Enthaltung.

(5) Ist eine Wahl durchzuführen, entscheidet die Hauptversammlung über das Verfahren. Grundsätzlich sind folgende Verfahren möglich:

a) Einzelwahl

b) Wahlen mehrerer gleichartiger Positionen in einem Wahlgang

c) Gesamtwahl

(6) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der von den anwesenden Mitgliedern für die Dauer der Hauptversammlung gewählt werden. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen selbst keine Kandidat*innen sein. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens:

a) einem/einer Wahlleiter*in

b) einem/einer Schriftführer*in

c) einer Zählkommission aus zwei Personen

(7) Mitglieder des Wahlausschusses können auch in doppelter Funktion vertreten sein.

(8) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht ein*e Bewerber*in nicht die erforderliche Stimmenzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dort sind nur die beiden Bewerber*innen des ersten Wahlganges mit den meisten Stimmen zugelassen. Tritt eine dieser Personen zurück, so rückt die Person mit der höchsten Stimmenzahl unter den verbliebenen Bewerber*innen auf. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Abwahl einer Person kann nur als konstruktives Misstrauensvotum mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(9) Mehrere Positionen können in einem Wahlgang besetzt werden. Jede*r Wahlberechtigte kann so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Plätze zu vergeben sind; kumulieren ist nicht möglich.

(10) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Hauptversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Die Aufhebung eines Beschlusses innerhalb eines Jahres (Rückholbeschluss) bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(12) Nur die Hauptversammlung kann Änderungen der Satzung beschließen. Sie kann von jedem Mitglied beantragt werden.

a) In der Einladung zur Hauptversammlung ist ausdrücklich auf die geplante Änderung der Satzung unter Nennung der konkret zu ändernden Regelung hinzuweisen. Der zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Entwurf der Änderung ist in der Einladung mitzuteilen.

b) Zur Beschlussfassung über eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

c) Zur Beschlussfassung über eine einfache Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(13) Bei Einsprüchen gegen Beschlüsse des Vorstandes sind die Beschlüsse der Hauptversammlung maßgebend.

(14) Jede Hauptversammlung wird protokolliert, insbesondere die Beschlüsse.

(15) Das Wahlprotokoll ist als Zusatz dem regulären Protokoll der Hauptversammlung beizufügen. Dieses muss mindestens enthalten:

a) die Namen der Kandidat*innen

b) die Stimmen, die in den einzelnen Wahlgängen auf die jeweiligen Kandidat*innen entfallen sind

c) die Uhrzeit, zu denen die einzelnen Wahlgänge eingeleitet wurden

a) die Namen der Personen, die den Wahlausschuss bildeten

§12 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand dürfen nur ordentliche, studentische und fördernde Mitglieder des Vereins angehören.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer*in und dem/der Schatzmeister*in.

(3) Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in berechtigt, wobei die Vertretung durch mindestens zwei der genannten Vorstandsmitglieder erfolgen muss.

(4) Der Vorstand kann im Sinne des § 30 BGB zur Unterstützung seiner Arbeit eine*n Geschäftsführer*in bestellen.

(5) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

a) Falls die Neuwahl nicht fristgerecht stattfinden kann, führen die Mitglieder des Vorstandes die Amtsgeschäfte kommissarisch weiter.

b) Alle Mitglieder des Vorstands werden auf derselben Hauptversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(6) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a) Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten, die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergeben.

b) Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

c) Vorläufige Beschlussfassung in allen Fällen, in denen eine rechtzeitige Entscheidung der Hauptversammlung nicht herbeigeführt werden kann.

(7) Der Vorstand gibt einmal jährlich einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Kassenprüfung wird durch eine*n von der Hauptversammlung jährlich gewählten Rechnungsprüfer*in, der/die selbst kein Vorstandsamt bekleiden darf, geprüft.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus eingeladen werden und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme kann auch virtuell erfolgen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Schriftliche oder fernmündliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

(9) Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert. Der Vorstand muss die Hauptversammlung über alle von ihm vorgenommenen Änderungen informieren.

(10) Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch im elektronischen Umlaufverfahren oder in einer Telefonkonferenz fassen. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse werden im Protokoll der nächsten regulären Sitzung dokumentiert.

§13 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstands

b) der/die Präsident*in der Hochschule RheinMain

c) der/die Dekan*in des Fachbereichs ING der Hochschule RheinMain

d) der/die Geschäftsführer*in

(2) Präsident*in und Dekan*in können ihre Position im erweiterten Vorstand an eine/n andere/n Bedienstete/n der Hochschule RheinMain delegieren.

(3) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge. Die Vorschläge sind spätestens bei der übernächsten Vorstandssitzung zu behandeln. Der erweiterte Vorstand hat ein grundsätzliches Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und zu reden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind entsprechend fristgerecht über die Vorstandssitzung zu informieren.

§14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Mitgliedschaft bei anderen Organisationen

Der Verein kann Mitglied anderer Verbände werden.

§16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Rüsselsheim am Main.

§17 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern anzukündigen ist. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder in der Hauptversammlung erforderlich. Sofern die erste Hauptversammlung nicht beschlussfähig ist, hat der/die Vorsitzende innerhalb einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Hauptversammlung einzuladen, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung enterscheidet.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Forderungen und Verbindlichkeiten an die Hochschule RheinMain oder deren Rechtsnachfolgerin und darf von dieser nur zur Förderung des Ingenieurstudiums an ihrem Technischen Fachbereich in Rüsselsheim am Main durch Beschaffung von Einrichtungen und Geräten für Laboratorien und Werkstätten sowie von Büchern für die Bereichsbücherei Rüsselsheim am Main verwendet werden.

Rüsselsheim am Main, den 31.07.2020

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.12.2020

gez. Prof. Dr. Detlev Reymann

gez. Prof. Dr. rer. nat. habil. Ulrike Stadtmüller

gez. Dr. Udo Ahlheim

gez. Prof. Dr. Thomas Heimer

gez. Prof. Dr.-Ing. Christian Glockner

gez. Bruno Nemec

gez. Elmar Stork